Landtag wählt Jostmeier in wichtige Gremien

Gemäß Artikel 33 Abs. 1 der Landesverfassung ist die Wahlprüfung Sache des Landtags.
 
Nach § 8 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1981 (GS. NW. S. 58) hat der Landtag zur Vorbereitung seiner Entscheidung einen Ausschuss einzusetzen, der einen Vorschlag mit einem schriftlichen Bericht vorlegt.
In seiner konstituierenden Sitzung am 08. Juni haben alle Fraktion einstimmig Werner Jostmeier in den Wahlprüfungsausschuss gewählt.
Auch in das Gremium zur Kontrolle des Verfassungsschutzes wurde Werner Jostmeier als Mitglied des Landtages bestellt.